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Das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung

Das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist ein förmliches Verfahren. Ein Betreuer wird immer durch das Betreuungsgericht (eine Abteilung bei den Amtsgerichten) bestellt. Schon bevor dies geschieht, gibt es einige Verfahrensschritte, die durchlaufen werden müssen.

Zunächst einmal muss die Betreuung angeregt werden. Dies kann durch die betroffene Person selbst geschehen, aber auch durch Angehörige oder Nachstehende, wenn diese merken, dass jemand die eigenen Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann.

Man kann die Anregung (hierzu stehen Formulare zur Verfügung) an das Gericht schicken. Möglich ist auch, sich an die Betreuungsstelle zu wenden, eine Behörde, die in jedem Landkreis beim Gesundheitsamt angesiedelt ist. Vor Einrichtung der Betreuung wird (durch das Gericht) ein Gutachten erstellt, in dem ein Arzt/ eine Ärztin feststellt, welche Erkrankung/ Behinderung vorliegt, ob und in welchem Umfang deshalb eine Betreuung erforderlich ist.

Bevor es zur Einrichtung der Betreuung kommt, wird die betreffende Person nicht nur fachärztlich begutachtet, sondern zwingend auch durch das Gericht angehört. Das bedeutet, dass die Betreuung kein Verfahren ist, dass hinter dem Rücken der Person abläuft, über die hier entschieden wird. Die einzige Ausnahme liegt dann vor, wenn jemand krankheitsbedingt gar nicht mehr in der Lage ist, mit anderen Menschen zu interagieren (z.B. eine Person, die im Koma liegt).


Grundlage der Betreuung ist immer eine Erkrankung oder Behinderung

Grundlage der Betreuung ist immer eine Erkrankung oder Behinderung

In § 1814 Abs. 1 BGB heißt es: „Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).“

In § 1814 Abs. 1 BGB heißt es: „Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).“

Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung sind daher:

  1. die Volljährigkeit
  2. rechtliche Angelegenheiten, die zu erledigen sind und
  3. eine Krankheit oder Behinderung.

Dabei muss Letzteres ausdrücklich der Grund dafür sein, dass jemand seine Belange nicht regeln kann.

Erkrankungen, bei denen eine Betreuung erforderlich ist, sind in der Regel psychische Erkrankungen, seelische Störungen oder körperliche Erkrankungen, bei denen die kognitiven Fähigkeiten gestört sind.
In Fällen (angeborener) geistiger Behinderung kann es auch vorkommen, dass Menschen ihr Leben lang unter Betreuung stehen.

In allen Fällen soll es jedoch Ziel sein, dass die Betroffenen ihre eigenen Entscheidungen treffen können und eine Betreuung irgendwann nicht mehr erforderlich ist.

Dem entspricht auch eine Neuregelung im Gesetz, nach der vorrangig nach anderen Hilfen zu suchen ist, um eine Betreuung nach Möglichkeit zu vermeiden.