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Ehrenamt vor Berufsbetreuung.

Ehrenamt vor Berufsbetreuung.

Der Vorrang des Ehrenamts in der Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist zunächst einmal eine Aufgabe für Ehrenamtliche. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen Vorrang des Ehrenamts vor.

Das bedeutet, dass bei Einrichtung einer Betreuung zunächst einmal geschaut wird, ob es im familiären oder sonstigen persönlichen Umfeld jemanden gibt, der/ die die rechtliche Betreuung übernehmen könnte – und diese auch übernehmen will.

Ist dies nicht der Fall – oder ist die Sachlage zu kompliziert – kommt nur eine berufliche Rechtsbetreuung in Betracht. Diese wird ausgeübt durch selbständig tätige rechtliche BetreuerInnen – oder durch MitarbeiterInnen eines Betreuungsvereins. Teilweise gibt es daneben noch die Behördenbetreuung durch MitarbeiterInnen der Betreuungsstellen.


Wer kann (ehrenamtlicher) Betreuer werden?

Berufsbetreuer müssen einen Sachkundenachweis vorlegen, außerdem einen Haftpflichtversicherungsschutz.

Eine eigene Ausbildung – oder einen Studiengang – um BetreuerIn zu werden, gibt es nicht.

Oft bildet die Grundlage ein Studienabschluss im Bereich Rechtswissenschaft oder Sozialer Arbeit. Dies ist jedoch nicht erforderlich, so dass der Beruf des Betreuers jedem offensteht. Der Sachkundenachweis ist seit 01.01.2023 erforderlich.    

Ehrenamtlicher Betreuer kann jede Person werden, die Interesse daran hat. Oftmals wird hierzu im familiären Umfeld nach einer geeigneten Person geschaut.

Man kann sich aber auch als ehrenamtlicher Betreuer engagieren, wenn man fremde Personen unterstützen möchte. Voraussetzungen für Ehrenamtliche sind: ein (eintragsfreier) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und ein polizeiliches Führungszeugnis.

Für sogenannte „Fremdbetreuer“, also Personen, die mit der betreuten Person nicht verwandt sind, kommt hinzu, dass diese mit dem regionalen Betreuungsverein eine Vereinbarung abschließen und hier nach Möglichkeit einen Kurs besuchen sollen.