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Die rechtliche Betreuung

Unser Ziel: Größtmögliche
Selbstbestimmung

Die rechtliche Betreuung. Unser Ziel: Größtmögliche
Selbstbestimmung

Was tun, wenn eine rechtliche Vertretung erforderlich ist?

Was tun, wenn eine rechtliche Vertretung erforderlich ist?

Jeder Mensch kann in die Lage kommen, dass er/sie die eigenen Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln kann. Tritt dieser Fall ein – und dies kann geschehen durch einen Unfall, eine plötzlich eintretende oder lange andauernde, sich zunehmend verschlechternde Erkrankung oder durch das Alter – müssen die rechtlichen, finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten gleichwohl weiter geregelt werden.

Eltern sind die gesetzlichen Vertreter der Kinder. Mit dem 18. Geburtstag fällt dies jedoch weg. Eltern vertreten ab Eintritt der Volljährigkeit ihre Kinder nicht mehr. Auch (erwachsene) Kinder vertreten ihre alten Eltern nicht.

Eine ausdrückliche gesetzliche Neuregelung – und dies ist die Ausnahme – gibt es seit dem 01.01.2023 für Ehepaare in Bezug auf die mögliche wechselseitige Vertretung in gesundheitlichen Fragen. Dies ist aber befristet auf längstens sechs Monate und ausdrücklich beschränkt auf Entscheidungen aus dem Umfeld „Gesundheit“.

In allen anderen Fällen muss ein weiterer Schritt gegangen und rechtlich vorgesorgt werden, um in dem Fall abgesichert zu sein, dass man die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und Wünsche nicht mehr äußern kann. Dies ist möglich mit einer Vorsorgevollmacht, idealerweise verbunden mit einer Patientenverfügung.

Oft machen Menschen sich über die Frage „Wer regelt meine Dinge für mich, wenn ich das nicht mehr kann?“ jedoch keine Gedanken – oder sie schieben diese beiseite, weil es ihnen ja gut geht. Ist jedoch keine Vollmacht vorhanden (und reicht auch die Ehegattenvertretung nicht aus, alles zu regeln) bleibt nur eine Möglichkeit: die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.


Der Wille der betreuten Person

Der Wille der betreuten Person

Mit der neuesten Gesetzesänderung zum 01.01.2023 steht der Wille der betreuten Person noch deutlicher im Vordergrund der Entscheidungen, die ein Betreuer zu treffen hat.

Mit der neuesten Gesetzesänderung zum 01.01.2023 steht der Wille der betreuten Person noch deutlicher im Vordergrund der Entscheidungen, die ein Betreuer zu treffen hat.

Die betreute Person ist in Entscheidungen einzubeziehen; sie sind ihm/ihr zu erklären, bevor der Betreuer etwas veranlasst. Bis zur Reform hat das Gesetz an zahlreichen Stellen vom „Wohl des Betreuten“ gesprochen. Dieser rechtliche Begriff ließ viel Spielraum, gesellschaftliche Erwartungen bei einer Entscheidung zu berücksichtigen.

Heute geht es nicht mehr um das doch eher abstrakte „Wohl“, sondern um den „Willen des Betreuten“. Dies gilt auch dann, wenn das, was die betreute Person will, unvernünftig erscheint. Ausnahmen gibt es da, wo deren Wünsche nicht umsetzbar sind, z.B. wenn die finanziellen Möglichkeiten etwas nicht hergeben.

Hinzu kommen neue Berichtspflichten. Der Betreuer muss einmal jährlich dem Gericht über den Verlauf der Betreuung Bericht erstatten. Dieser Bericht ist mit der betreuten Person zu besprechen; diese muss – wo ihm/ihr dies möglich ist – unterschreiben und kann auch Anmerkungen machen.